§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Help the poor and the needy e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.
Sitz des Vereins ist Bergfriedstr. 10, 10969 Berlin (c/o Bubacar und Nicola Jammeh)
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
die Förderung der Entwicklungshilfe durch die Unterstützung von Hilfsbedürftigen in Afrika.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Bildungsstätten in Afrika verwirklicht.
Um den Satzungszweck zu erreichen, sollen insbesondere Kindergärten und Schulen errichtet und unterhalten werden. Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Spenden und Patenschaften aufgebracht.
Initiierung, Organisation und Durchführung von Projekten der freien Eltern- und Jugend- und Kinderhilfe in Deutschland.
Dieser Satzungszweck wird mittels Durchführung von Seminaren und Workshops sowie durch die Analyse und Dokumentation der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern und Schülern und durch konkrete Projekte in der Kinder- und Jugend- und Elternarbeit umgesetzt.
Finanziert wird dieser Satzungszweck durch Spenden, Fördermittel und Social Sponsoring.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt / dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
- durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
- wegen unehrenhafter Handlungen
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand und Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zu Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
- Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
- Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereinsbetreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem Protokollführer gegenzuzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leidenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit _-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit _-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Restvermögen fällt im Falle der Auslösung des Vereins ebenso bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 9.10.2006
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